Das Erfordernis Land sparender und wirtschaftlicher Lösungen lässt Ausnahmen zu. Die Beschwerdeführer verneinen die Zulässigkeit einer Ausnahmeregelung unter Berufung auf AGVE 1979, S. 223 ff., und vor dem Hintergrund der möglichen Verdreifachung des heutigen Verkehrsaufkommens. Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid festgehalten, nach dem Sinn und Zweck der VSS-Richtlinien, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Willkürverbot) seien die Behörden im Normalfall daran gebunden und verpflichtet, eine konsequente Strassenbaupolitik einzuschlagen (AGVE 1979, S. 228).