Des Weiteren sei die in der VSS-Norm 640 213 vorgeschriebene Breite der Fahrbahn im Einengungsbereich sowie ausserhalb der Einengungen nicht eingehalten. 3.5.2. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung von strassenmässigen Erschliessungen auf die VSS-Normen als Entscheidhilfen; diese dürfen jedoch nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden (vgl. AGVE 1999, S. 206 und 1990, S. 251 mit Hinweisen; VGE III/144 vom 22. Oktober 1998 [BE.1997.00053], S. 11 = AGVE 1999, S. 206). Das Erfordernis Land sparender und wirtschaftlicher Lösungen lässt Ausnahmen zu.