Gegenstand habe, die Normbreite die Regel und die seitliche Einengung dieser Normbreite die Ausnahme sei. In casu wäre aber die Einengung die Regel und die Ausweitung auf die Normbreite die Ausnahme. Im Übrigen sei die genannte Norm ohnehin nicht eingehalten, da der Gestaltungsplan "Stickiweg" ausschliesslich lange einseitige und zweiseitige "Einengungen" vorsehe, wobei Letztere von der Norm sogar ausgeschlossen würden. Des Weiteren sei die in der VSS-Norm 640 213 vorgeschriebene Breite der Fahrbahn im Einengungsbereich sowie ausserhalb der Einengungen nicht eingehalten.