3.4.4. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall grundsätzlich die für Zufahrtsstrassen geltenden Richtlinien der VSS-Normen heranzuziehen (vgl. § 44a ABauV). Festzuhalten ist, dass die Normen bei Zufahrtsstrassen eine einstreifige Verkehrsführung zulassen (VSS-Norm 640 045, Tabelle 1). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt des Weiteren, dass der Stickiweg die Anforderungen an den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen zu erfüllen hat. 3.5.1. Es trifft zu, dass die einschlägigen VSS-Normen keine expliziten Regelungen bezüglich Ausweichstellen enthalten.