42 Erschliessung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und Abweichungen. - Bei der Beurteilung von strassenmässigen Erschliessungen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die VSS-Normen als Entscheidhilfen; diese dürfen jedoch nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden (Erw. 3.5.2). - Eine Abweichung von den VSS-Normen lässt sich u.a. mit der Verkehrssicherheit und Umweltanliegen begründen, indem bereits im Zeitpunkt der Erschliessung Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgenommen werden (Erw. 3.6.2). - Anwendung dieser Grundsätze im Sondernutzungsplanverfahren (Erw. 3.6).