passim; zum Ganzen auch VGE III/82 vom 23. September 2004 [BE.2003.00335], S. 16). Die Beschwerdeführer erblicken hierin zu Unrecht eine widersprüchliche Argumentation, weil eine lückenhafte gesetzliche Regelung vom Richter nach Massgabe von Art. 2 ZGB ergänzt werden müsse. Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191 BV) bzw. verbindlich. Zur Lückenfüllung wäre das Verwaltungsgericht nur berufen und befugt, wenn eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage vom Gesetzgeber nicht beantwortet würde (sog. echte Lücke; siehe BGE 125 V 11 f. mit zahlreichen Hinweisen; AGVE 1993, S. 376).