So zu argumentieren, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keineswegs ein "untauglicher Trick", sondern entspricht der geltenden Rechtslage. Das Bundesgericht ist jedenfalls konsequenterweise der Meinung, dass die Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Planungspflicht bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen nicht zum Tragen komme (erwähnter BGE vom 21. September 2001, Erw. 5). 202 Verwaltungsgericht 2005