Damit besteht kein Raum mehr für eine Planungspflicht irgendwelcher Art (…). § 16 Abs. 1 BNO stellt eine hinreichend bestimmte und daher unmittelbar anwendbare allgemeine Nutzungsvorschrift im Sinne von § 15 Abs. 1 BauG dar. Wird gestützt darauf eine Baubewilligung erteilt, entsteht kein Konflikt mit dem Prinzip des planerischen Stufenbaus. So zu argumentieren, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keineswegs ein "untauglicher Trick", sondern entspricht der geltenden Rechtslage.