Umso mehr muss die Zonenkonformität in einer gemischten Zone wie hier bejaht werden (siehe auch den VGE III/127 vom 17. Dezember 2001 [BE.2001.00095], S. 10 f., betreffend eine Richtstrahlantenne in der Wohn- und Gewerbezone). Die Beschwerdegegnerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an, u.a. im Bereich der Mobilfunktelekommunikation, und betreibt damit offensichtlich ein (Dienstleistungs-)Gewerbe im Sinne von § 16 Abs. 1 BNO (siehe zur einschlägigen Terminologie: Zimmerlin, a.a.O., §§ 130-33 N 10 mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 254 f.). Damit besteht kein Raum mehr für eine Planungspflicht irgendwelcher Art (…).