Dazu hat es erwogen, der Aufbau von neuen Telekommunikationsnetzen sei eine komplexe Aufgabe mit erheblichen räumlichen Auswirkungen; sie verlange eine Koordination verschiedener Interessen sowie verschiedener Sach- und Rechtsgebiete (u.a. Fernmelde-, Raumplanungs-, Natur- und Landschafts- schutz- sowie Umweltschutzrecht). Bund und Kantone seien daher grundsätzlich verpflichtet, die nötigen Grundlagen zur Planung und Koordination dieser Aufgabe zu erstellen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 ff. und 13 RPG; Art. 1, 2, 4 ff., 14 ff. RPV). Allerdings erscheine fraglich, ob ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben erforderlich und möglich sei: Der Gesetzgeber habe