Hinzu komme, dass die Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung führe, die zumindest in dicht besiedelten Räumen unerwünscht sei und in vielen Fällen die AGW gemäss NISV übersteige (BGE vom 21. September 2001 [1A.316/2000,1P.772/2000], Erw. 5 [Hinweis in URP 16/2002, S. 79]).