Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschliesslich auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und nicht auf zonenkonforme Bauvorhaben innerhalb dieser Zone. Das Bundesgericht ist im Übrigen der Meinung, von einer einzelnen Mobilfunkanlage gingen keine so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung aus, dass eine Änderung der Zonenplanung hierfür erforderlich wäre.