von Art. 2 RPG lägen vor, wenn die zu ihrer Erfüllung angestrengten Tätigkeiten die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes veränderten oder bestimmt seien, diese zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 RPV). Als raumwirksam gelte somit der gezielte, gewollte und in seinen Folgen absehbare Einfluss auf die räumliche Ordnung eines bestimmten Gebiets. Einzelbauvorhaben seien dann der Planungspflicht zu unterstellen, wenn eine umfassende Beurteilung der raum- und umweltrelevanten Gesichtspunkte unumgänglich erscheine. Gerade dies treffe 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 199