Sein Vorschlag, dann müsse man eben "das Baugesuch zurückstellen, bis die Neuzonierung durch ist", ist aber ebenfalls untauglich, denn wenn das Verwaltungsgericht für Planänderungsbegehren sachlich nicht zuständig ist (vorne Erw. I./1.2), darf es selbstverständlich auch nicht vorfrageweise die Nutzungsplanung präjudizierende Feststellungen treffen. Auf das Begehren um inzidente Normenkontrolle darf deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden. (…).