die alleinige sachliche Zuständigkeit der Planungsorgane missachtet (vorne Erw. I./1.2). Der Beschwerdeführer ist somit auch diesbezüglich auf das Planänderungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu verweisen. Er selber sieht dies nicht anders. Sein Vorschlag, dann müsse man eben "das Baugesuch zurückstellen, bis die Neuzonierung durch ist", ist aber ebenfalls untauglich, denn wenn das Verwaltungsgericht für Planänderungsbegehren sachlich nicht zuständig ist (vorne Erw. I./1.2), darf es selbstverständlich auch nicht vorfrageweise die Nutzungsplanung präjudizierende Feststellungen treffen.