Das erwähnte Feststellungsbegehren (vorne Erw. I./1.2) kann auch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des Kulturlandplans im fraglichen Bereich vorfrageweise überprüft wissen will. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 197