(…) II. 1.1. Die Parzelle Nr. 497, auf welcher die beiden Autoabstellplätze erstellt werden sollen, befindet sich gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde Berikon vom 5. Dezember 1991 / 18. Januar 1994 in der Landwirtschaftszone. Dort sind sie klarerweise nicht zonenkonform (Art. 16a RPG [Fassung vom 20. März 1998]), und ebenso wenig ist der Beschwerdeführer dafür im Sinne von Art. 24 RPG (Fassung vom 20. März 1998) auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht geltend. 1.2. Das erwähnte Feststellungsbegehren (vorne Erw.