21 Abs. 2 RPG) sind demzufolge dem Gemeinderat als erstinstanzlicher Planungsbehörde einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist unter keinem Titel befugt, solche Begehren entgegenzunehmen und zu beurteilen; seine Aufgabe beschränkt sich im Rahmen der Nutzungsplanung auf die Überprüfung von Genehmigungsentscheiden des Grossen Rats und des Regierungsrats (§ 28 Satz 1 BauG). Dass ihm auch die Kompetenz fehlt, auf erstinstanzlicher Stufe entsprechende Feststellungsentscheide zu treffen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung. Auf das eingangs erwähnte Begehren ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. (…) II. 1.1.