Abs. 1 BauG [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne]), der Regierungsrat (§ 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne], § 27 Abs. 1 BauG [Genehmigung der Sondernutzungspläne]) und die Gemeinden (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 BauG [Erlass der allgemeinen Nutzungspläne] sowie § 25 Abs. 2 BauG [Erlass der Sondernutzungspläne]). Gesuche um Änderung eines allgemeinen Nutzungsplans (Art. 21 Abs. 2 RPG) sind demzufolge dem Gemeinderat als erstinstanzlicher Planungsbehörde einzureichen.