2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 195 im Baubewilligungsentscheid vom 15. Dezember 2003 bekundet, dass er entgegen seinem früheren "obiter dictum" nunmehr der Meinung ist, dass der heutige Terrainverlauf als "gewachsenes Terrain" zu gelten habe. Er hat dabei richtigerweise auch darauf hingewiesen, dass seit nicht weniger als 20 Jahren der gleiche, 1984 bewilligte Terrainverlauf bestehe. Unbestritten ist schliesslich, dass die im Jahre 1984 vorgenommene Terrainaufschüttung nicht mit ei- nem konkreten Bauvorhaben auf den Parzellen Nrn. 216, 217 und 218 zusammenhängt, wenn sich dadurch auch die Chance eröffnete, später vom erhöhten Terrain aus zu bauen. Auch unter diesen allgemeinen Gesichtspunkten erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als haltbar (siehe vorne Erw. 2.2.3.2.). (…) 40 Zuständigkeit. Inzidente Normenkontrolle. - Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich ein Feststellungsbegehren zu behandeln, wonach ein bestimmtes Grund- stück zum weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gehört (Erw. I/1.2). - Das Verwaltungsgericht darf auch nicht vorfrageweise die Nutzungs- planung positiv präjudizierende Feststellungen treffen (Erw. II/1.2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 31. August 2005 in Sachen B. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen I. (…) 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht in Ziffer 1 des Beschwerde- begehrens auch um die Feststellung, dass die Parzelle Nr. 497 ge- stützt auf Art. 15 RPG zum weitgehend überbauten Gebiet gehört und deshalb der Bauzone zugehörig zu betrachten ist. Die Nutzungsplanung ist Sache der Planungsorgane, und dies sind in erster Linie der Grosse Rat (§ 9 Abs. 4 [Erlass der kantonale Richtpläne], § 10 Abs. 1 [Erlass der kantonalen Nutzungspläne], § 27 196 Verwaltungsgericht 2005 Abs. 1 BauG [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne]), der Regierungsrat (§ 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne], § 27 Abs. 1 BauG [Genehmigung der Sondernutzungspläne]) und die Gemeinden (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 BauG [Erlass der allgemeinen Nutzungspläne] sowie § 25 Abs. 2 BauG [Erlass der Sondernutzungspläne]). Gesuche um Änderung eines allgemeinen Nutzungsplans (Art. 21 Abs. 2 RPG) sind demzufolge dem Ge- meinderat als erstinstanzlicher Planungsbehörde einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist unter keinem Titel befugt, solche Begehren entgegenzunehmen und zu beurteilen; seine Aufgabe beschränkt sich im Rahmen der Nutzungsplanung auf die Überprüfung von Geneh- migungsentscheiden des Grossen Rats und des Regierungsrats (§ 28 Satz 1 BauG). Dass ihm auch die Kompetenz fehlt, auf erstinstanzli- cher Stufe entsprechende Feststellungsentscheide zu treffen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung. Auf das ein- gangs erwähnte Begehren ist deshalb mangels sachlicher Zuständig- keit nicht einzutreten. (…) II. 1.1. Die Parzelle Nr. 497, auf welcher die beiden Autoab- stellplätze erstellt werden sollen, befindet sich gemäss dem Kultur- landplan der Gemeinde Berikon vom 5. Dezember 1991 / 18. Januar 1994 in der Landwirtschaftszone. Dort sind sie klarerweise nicht zonenkonform (Art. 16a RPG [Fassung vom 20. März 1998]), und ebenso wenig ist der Beschwerdeführer dafür im Sinne von Art. 24 RPG (Fassung vom 20. März 1998) auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Etwas anderes macht der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde denn auch nicht geltend. 1.2. Das erwähnte Feststellungsbegehren (vorne Erw. I./1.2) kann auch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des Kul- turlandplans im fraglichen Bereich vorfrageweise überprüft wissen will. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 197 Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 KV; § 2 Abs. 2 VRPG). Nach einer langjährigen Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichts un- terliegen dieser vorfrageweisen, inzidenten oder akzessorischen Normenkontrolle auch Nutzungsordnungen und -pläne (AGVE 1989, S. 303 f. mit Hinweisen; VGE III/156 vom 30. November 1999 [BE.98.00014], S. 9). Der Beschwerdeführer kann indessen in diesem Verfahren nicht mehr erreichen als die Feststellung, dass der seinerzeitige Entscheid der Planungsorgane, die Parzelle Nr. 497 der Landwirtschaftszone zuzuweisen, im vorliegenden konkreten Ein- zelfall nicht angewendet werden darf (siehe als illustratives Beispiel etwa AGVE 2000, 257 ff. betreffend die Nichtanwendung der Bauli- nien eines verfassungswidrigen Überbauungsplans mit der Folge, dass subsidiär der normale Strassenabstand gilt). Mit positiven konstitutiven Wirkungen (Schaffung neuer Normen) ist eine inzi- dente Normenkontrolle nie verbunden; gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch auf, weshalb dies so sein muss, würde doch sonst die alleinige sachliche Zuständigkeit der Planungsorgane missachtet (vorne Erw. I./1.2). Der Beschwerdeführer ist somit auch diesbezüg- lich auf das Planänderungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu verweisen. Er selber sieht dies nicht anders. Sein Vorschlag, dann müsse man eben "das Baugesuch zurückstellen, bis die Neuzonie- rung durch ist", ist aber ebenfalls untauglich, denn wenn das Verwal- tungsgericht für Planänderungsbegehren sachlich nicht zuständig ist (vorne Erw. I./1.2), darf es selbstverständlich auch nicht vorfrage- weise die Nutzungsplanung präjudizierende Feststellungen treffen. Auf das Begehren um inzidente Normenkontrolle darf deshalb eben- falls nicht eingetreten werden. (…). 41 Planungspflicht in Bezug auf eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bau- zone. - Rekapitulation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Pla- nungspflicht von Mobilfunkanlagen inner- und ausserhalb der Bauzo- nen (Erw. 4.2).