I. (…) 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht in Ziffer 1 des Beschwerdebegehrens auch um die Feststellung, dass die Parzelle Nr. 497 gestützt auf Art. 15 RPG zum weitgehend überbauten Gebiet gehört und deshalb der Bauzone zugehörig zu betrachten ist. Die Nutzungsplanung ist Sache der Planungsorgane, und dies sind in erster Linie der Grosse Rat (§ 9 Abs. 4 [Erlass der kantonale Richtpläne], § 10 Abs. 1 [Erlass der kantonalen Nutzungspläne], § 27