2.2.4. Nach Auffassung des Baudepartements ist auf das alte, vor der Aufschüttung vorhandene Terrain abzustellen. Projektverfasser U.H. habe anlässlich der Einspracheverhandlung vom 22. Oktober 2003 ausgesagt, die Aufschüttung sei vorgenommen worden, damit im Hinblick auf eine zukünftige Überbauung die Gebäude nicht zu tief zu liegen kämen. Den gleichen Schluss legten auch die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. September 1983 und 28. Februar 1984 sowie die Tatsache nahe, dass sie den gemeinderätlichen Beschluss vom 6. Februar 1984 angefochten habe. Die Aufschüttung sei nicht in erster Linie erfolgt, um die bestehende Senke aufzufüllen.