Dies führte zu völlig unpraktikablen Lösungen. Das Ergebnis wäre dem Zufall ausgeliefert, könnte doch kein einheitlicher Zeitpunkt bestimmt und die seitherige Entwicklung oft nicht genügend ermittelt werden. Normalerweise muss daher als unterer Bezugspunkt der Höhenmessung die effektive Oberfläche des Baugrundstückes angenommen werden, so wie sie sich im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung präsentiert. Nur dieser tatsächliche Ausgangspunkt erlaubt es, den Sinn des Gesetzes zu verwirklichen.