Bereits in einem älteren Urteil hat das Verwaltungsgericht die Sache wie folgt auf den Punkt gebracht (siehe AGVE 1984, S. 405 f.): "Auch das Gebiet der Gemeinde Fislisbach ist seit Jahrhunderten vielfältigst von Menschen verändert worden; der Urzustand ist endgültig verloren. Diskutieren kann man bloss, ob irgendeine bestimmte frühere, historische und damit immer nur relativ natürliche Terraingestaltung massgebend sein muss. Im Grundsatz kann dem nicht so sein. Dies führte zu völlig unpraktikablen Lösungen.