verlauf häufig gar nicht mehr zuverlässig rekonstruiert werden könnte und es aus naheliegenden Gründen - Zeugen nicht mehr verfügbar, mangelndes Erinnerungsvermögen - auch nicht einfach ist, auf längere Zeit zurück eine bestimmte Absicht zu ergründen. Unter diesem Aspekt ist also ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Auf der andern Seite soll sichergestellt werden, dass der Bauherr nicht mittels einer gezielt vorgenommenen Aufschüttung die Vorschriften über die Gebäude- und Firsthöhe unterlaufen kann. Bereits in einem älteren Urteil hat das Verwaltungsgericht die Sache wie folgt auf den Punkt gebracht (siehe AGVE 1984, S. 405 f.):