Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung lassen sich verschiedene Schlüsse ziehen. Klar ist zunächst, dass Abs. 1 den Grundsatz wiedergibt und Abs. 2 einen Sondertatbestand regelt; dies spricht für eine eher restriktive Auslegung. Im Weiteren setzt die Ausnahmesituation voraus, dass die Terrainveränderung mit einem konkreten Baugesuch in Verbindung gebracht werden kann ("[…] im Hinblick auf das Bauvorhaben […]"), d.h. im Zeitpunkt der Terrainveränderung muss sich die Planungsidee so weit verfestigt haben, dass die wesentlichen Randbedingungen der in Aussicht genommenen Baute bekannt sind. Damit scheiden länger zurückliegende Terrainveränderungen in aller Regel aus.