ben aufnimmt. - Er ist deshalb ohne weiteres bereit, auf den Wiedererwägungsantrag einzutreten und den Satz betreffend künftige Bauvorhaben aus Zif. II.2 der Bewilligung vom 6. Februar 1984 zu streichen. Seine im Beschluss vom 6. Februar 1984 enthaltene Meinung betreffend Hochbauten im Bereiche der Aufschüttung ändert er nicht, resp. es wird darüber in diesem Verfahren nicht weiter beraten. - Sofern die H. & Co. einen verbindlichen Entscheid zur Frage der Geschosszahl künftiger Bauvorhaben erwirken will, müsste sie ein Baugesuch oder zumindest einen Vorentscheid unterbreiten.