Er begründete dies wie folgt: "Der Gemeinderat stellt fest, dass lediglich die Terrainauffüllung Gegenstand des Gesuches war. Der Gemeinderat hat somit seine Verfügungsberechtigung überschritten, wenn er bereits in die Verfügung zur Terrainauffüllung Dispositionen betreffend künftige Bauvorha- 192 Verwaltungsgericht 2005