Der Plan, Terrainprofile Mst. 1 : 200 vom 14. Dezember 1983, ist für die Bestimmung des ursprünglich gewachsenen Terrains massgebend." In der Folge focht die Bauherrschaft die erwähnte Klausel mit folgender Begründung beim Baudepartement an: "Die Auflage des Gemeinderates besitzt keine gesetzliche Grundlage. Unser Land wurde 'verlocht’ wegen des Baues der neuen und hochgelegenen Erschliessungsstrasse. Die geplante Auffüllung bezweckt lediglich die Anpassung an das neue Strassenniveau. Sicher hat aus diesem Grund auch die Baugesuchszentrale in ihrem Schreiben vom 15.11.83 (…) der Auffüllung zugestimmt.