zug auf die Geschossigkeit und die Gebäudehöhen hielt das Baudepartement Folgendes fest: Das Haus A sei rechtmässig. Die Häuser B und C dagegen seien dreigeschossig, weil das unterste Geschoss auf weiten Teilen das in den Fassaden- und Schnittplänen als gewachsenes Terrain bezeichnete Gelände vollständig bzw. weitgehend überschreite, und auch zu hoch. Das Haus D wiederum sei dreigeschossig, weil an der Nordfassade auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werde; auch rage das unterste Geschoss mehr als 0.8 m aus dem als gewachsenes Terrain bezeichneten Gelände, während die Gebäudehöhe bei Zugrundelegung dieses Terrains in Ordnung sei.