Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG die Benützung des Spiel- und Pausenplatzes auf der Parzelle Nr. 27 an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zu untersagen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, an der 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 189 Südostfassade des Gemeindehauses eine lärmabsorbierende Verkleidung anzubringen. (…).