Sie basiert auf der bundesdeutschen 18. BImSchV, die verglichen mit der LSV unterschiedliche Rechtsbegriffe und Lärmermittlungsverfahren kennt. Führt wie im vorliegenden Falle die Beurteilung nach Massgabe von USG und LSV zu einem klaren Ergebnis, verliert die 18. BImSchV ihre - einzig mögliche (vorne Erw. 3.2.1) - Funktion als Entscheidungshilfe. Abgesehen davon wurden die Immissionsmessungen vom 19. bis zum 30. März 2003, also zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als noch keine Benützungsordnung vorlag. Die Expertise kann somit unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht als repräsentativ gelten. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anwendung von Art.