Selbstverständlich ist, dass die in der Benützungsordnung vom 30. Juni / 5. Juli 2003 reglementierten Einschränkungen einschliesslich der vom Baudepartement und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen vom Gemeinderat strikt durchzusetzen sind. 3.3.4. Die Beschwerdeführer berufen sich zum Nachweis, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, auf das erwähnte Lärmgutachten vom 8. April 2003. Diese Expertise erweist sich indessen nicht als schlüssig. Sie basiert auf der bundesdeutschen 18. BImSchV, die verglichen mit der LSV unterschiedliche Rechtsbegriffe und Lärmermittlungsverfahren kennt.