an Sonn- und Feiertagen darf der Spielplatz nicht benützt werden. Hinzu kommt, dass in der Neubautenzone A mit Empfindlichkeitsstufe II nicht nur Wohnbauten, sondern auch (nicht störende) Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe zugelassen sind (Art. 15 Abs. 1 BO; Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV i.V.m. Art. 25 BO); bei einer objektivierten Beurteilung der Lärmempfindlichkeit ist dies zu berücksichtigen. Selbstverständlich ist, dass die in der Benützungsordnung vom 30. Juni / 5. Juli 2003 reglementierten Einschränkungen einschliesslich der vom Baudepartement und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen vom Gemeinderat strikt durchzusetzen sind.