die erwähnte Symptomatik führe zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit, und es stelle sich ernsthaft die Frage der Einweisung in eine stationäre Behandlung. Die Bedeutung dieses Arztzeugnisses wird nun dadurch relativiert, dass es noch aus der Zeit vor dem Erlass des hier streitigen Benutzungsreglements vom 30. Juni / 5. Juli 2003 stammt; damals bestand lediglich die Benützungsordnung vom 2. April 2003, die noch erheblich weiter gefasste Benützungszeiten enthielt und im Wesentlichen lediglich die Benützung von Töfflis auf dem Platz ausschloss. Heute wird geltend gemacht, X. leide noch an heftigen Migräne-Attacken, was durch ein aktuelles Arztzeugnis belegt werden könne. Dieses vom 3. Mai 2005