stellung des Baudepartements, die vom Spiel- und Pausenplatz ausgehenden Störungen seien "als mehr als geringfügig störend und damit als unzumutbar im Sinne des Art. 15 USG zu bezeichnen", unzutreffend ist; das Baudepartement hat im fraglichen Abschnitt ausschliesslich zur Frage der Einhaltung der Planungswerte (Massstab der höchstens geringfügigen Störungen) Stellung genommen und hätte deshalb den Art. 15 USG hier gar nicht anführen dürfen. Zur Frage der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist Folgendes festzuhalten: