Das Baudepartement ist unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss gelangt, dass die Immissionsgrenzwerte auch ohne zusätzliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen eingehalten sind. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass die Grenze der Lästigkeit für sie längst überschritten sei, sei entgegenzuhalten, dass ein Toleranzspielraum bestehe, innerhalb dessen gewisse Störungen bzw. Belästigungen hingenommen werden müssten. Es könne nicht allein auf das subjektive Lärmempfinden von X. abgestellt werden, sondern die Beurteilung habe aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erfolgen. Das Verwaltungsgericht sieht dies nicht anders.