15 N 23 ff.; BGE 123 II 334; siehe zum Ganzen: AGVE 1999, S. 275 f.). Ist die Grenze der Schädlichkeit oder Lästigkeit überschritten, entfällt grundsätzlich auch die Schranke der wirtschaftlichen Tragbarkeit für Emissionsbegrenzungsmassnahmen; ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme für die Umwelt und der Schwere der damit verbundenen Nachteile ist freilich auch hier zu wahren (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 43a mit Hinweisen). Das Baudepartement ist unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss gelangt, dass die Immissionsgrenzwerte auch ohne zusätzliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen eingehalten sind.