Empfindung - notwendigerweise subjektiv - als unangenehm bewertet und folglich unter ihr leidet, auch wenn seinem Leben oder seiner Gesundheit kein Schaden droht. Die Störung des Wohlbefindens bedeutet für den Betroffenen, dass die Leistungsfähigkeit und die Lebensfreude, der Naturgenuss, das Gefühl der Ungestörtheit, das private Leben überhaupt beeinträchtigt werden (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 14 N 24). Massgebendes Kriterium ist die Belästigung (Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art.