Immissionsgrenzwerte überschritten ist (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 USG; Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LSV; ein Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 3 USG liegt hier nicht vor [siehe Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N 82 und Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art. 20 N 17 ff.]). Dies ist dann der Fall, wenn die Lärmimmissionen als schädlich oder lästig zu betrachten sind (Art. 11 Abs. 3 USG) bzw. die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Umkehrschluss aus Art. 15 USG; siehe vorne Erw. 2.2.2). Schutzgut ist dabei das physische und psychische Wohlbefinden.