Man kann aber auch nicht von einer unverhältnismässigen Belastung für das Gemeinwesen sprechen, wenn in einem speziellen Fall wegen des hohen Lärmaufkommens zugunsten eines bestimmten Nachbarn der Anspruch auf Sonntagsruhe höher gewichtet wird. Es ist namentlich kaum denkbar, dass sich in einer Gemeinde keine befriedigenden Alternativstandorte finden lassen. Zu bedenken ist auch, dass unter dem Gesichtspunkt der Benützungsdauer der Sonntag lediglich einen Anteil von rund 7% ausmacht. In Würdigung aller relevanten Umstände beurteilt das Verwaltungsgericht die Einschränkung für die Beschwerdegegnerin als tragbar. 3.3.3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die absolute Schranke der