Die Tauglichkeit dieser Einschränkung ist mit dem Baudepartement zu bejahen; der Planungswert kann mit einer solchen Massnahme eingehalten werden (vorne Erw. 3.3.1). Im Weitern ist zwar das Interesse der Öffentlichkeit, auch am Sonntag über einen Spielplatz für Jugendliche zu verfügen, allgemein betrachtet nicht unerheblich, weil dies der eigentliche Freizeittag ist (vorne Erw. 3.2.1). Man kann aber auch nicht von einer unverhältnismässigen Belastung für das Gemeinwesen sprechen, wenn in einem speziellen Fall wegen des hohen Lärmaufkommens zugunsten eines bestimmten Nachbarn der Anspruch auf Sonntagsruhe höher gewichtet wird.