Bedeutung des (Freizeit-)Sports allgemein anerkannt ist (vorne Erw. 3.2.1). Hieraus leitet sich das öffentliche Interesse an der Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an Sportanlagen, namentlich an solchen, die der gesundheitsfördernden körperlichen Ertüchtigung breiter Bevölkerungskreise dienen, ab (Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 15 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Verbot, den Spiel- und Pausenplatz an Sonn- und Feiertagen zu benützen, erweist sich aber auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. Die Tauglichkeit dieser Einschränkung ist mit dem Baudepartement zu bejahen;