dem Gemeinderat sei es ein Anliegen, den Jugendlichen der Gemeinde Betätigungsmöglichkeiten in sportlicher und sozialer Hinsicht zu bieten. Mit einem Benutzungsverbot am Wochenende und an Feiertagen wäre dieses Interesse nicht mehr genügend gewahrt, da die Jugendlichen am Wochenende am meisten Freizeit hätten; die zur Einhaltung der Planungswerte notwendigen Einschränkungen seien deshalb nicht tragbar. Das Verwaltungsgericht kann sich diesen Überlegungen insofern anschliessen, als die 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 185