die Immissionsgrenzwerte dürfen auch in diesem Fall nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG in der Fassung vom 21. Dezember 1995; siehe auch Art. 7 Abs. 2 LSV in der Fassung vom 16. Juni 1997). Diese Werte markieren die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 37 und Art. 13 N 1). Das Baudepartement hat der Beschwerdegegnerin Erleichterungen der erwähnten Art zugebilligt. Die Benutzung des Pausenund Spielplatzes auch ausserhalb der Schulzeiten liege offensichtlich im öffentlichen Interesse; dem Gemeinderat sei es ein Anliegen, den Jugendlichen der Gemeinde Betätigungsmöglichkeiten in sportlicher und sozialer Hinsicht zu bieten.