Korrektur der Benutzungsordnung vom 30. Juni / 5. Juli 2003 nicht auf; die Mittagsruhe ist gewährleistet, und auch die Benützungszeiten am Samstag (09.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 19.00 Uhr) tragen dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer 1 ausreichend Rechnung. 3.3.2. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden; die Immissionsgrenzwerte dürfen auch in diesem Fall nicht überschritten werden (Art.