Geräusche zumindest während der "klassischen" Ruhezeit am Sonntag in einer für die Beschwerdeführer 1 unzumutbaren Lautstärke wahrgenommen werden, zumal es sich offenbar um ein sonst ruhiges Wohnquartier ohne besondere Lärmvorbelastung handelt. Die Anordnung, dass die Beschwerdegegnerin die dem Spiel- und Pausenplatz zugewandte Gemeindehausfassade lärmabsorbierend verkleiden muss, vermag hieran nichts Wesentliches zu ändern, weil die Verkleidung den Direktschall nicht zu reduzieren vermag. In Anwendung von Art. 15 USG erscheint es deshalb geboten, dem Beschwerdeantrag 2 zu entsprechen und die Benutzung des Platzes an Sonn- und Feiertagen zu untersagen. Im Übrigen drängt sich eine