vorliegenden Falle dagegen kommt die Empfindlichkeitsstufe II zur Anwendung (vorne Erw. 1.2), die wie erwähnt einem wesentlich tieferen Immissionsniveau entspricht. Die glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführer 1 (vorne Erw. 3.1) lassen nicht daran zweifeln, dass die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen durch Spielplatzlärm mehr als "höchstens geringfügig" sind; der "Schalltrichter"- bzw. "Amphitheater"-Effekt hat zur Folge, dass auf der Parzelle Nr. 26 die auf dem Spiel- und Pausenplatz auftretenden 184 Verwaltungsgericht 2005