Versuche zeigten dort, dass Geräusche, wie sie insbesondere beim Ballspielen auf dem Hartplatz entstanden, jedenfalls bei intensivem Spiel auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarn störend wirkten (URP 6/1992, S. 167). Wenn das Verwaltungsgericht im Zeininger Fall von der Anordnung weiterer einschränkender Massnahmen zur Verhinderung von Lärm absah, so namentlich deshalb, weil das Grundstück der Nachbarn in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe III lag (URP 6/1992, S. 164), wo mässig störende Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV); es war daher "kein strenger Massstab" einzuhalten, und die Einhaltung des Planungswerts durfte bejaht werden (URP 6/1992, S. 166). Im