Das Verwaltungsgericht hat dies alles am Augenschein vom 3. Mai 2005 bestätigt gefunden. Die örtlichen Gegebenheiten bewirken in der Tat, dass das Grundstück der Beschwerdeführer 1 dem durch den Spielbetrieb erzeugten Lärm stärker ausgesetzt ist, als dies im Normalfall zuträfe. Insofern ist die Situation ähnlich wie beim Kinderspielplatz, den das Verwaltungsgericht in der Gemeinde Zeiningen zu beurteilen hatte. Auch dort ergab sich aus der geringen Distanz und der erhöhten Lage der betroffenen Wohnliegenschaft angesichts der Reflexion durch die Fassade der Turnhalle eine verstärkte Einwirkung;